Satzung der Stadt Meerbusch
über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet
Vorschlag FDP
Der Rat der Stadt Meerbusch hat aufgrund des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV NRW S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010 und des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe F der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) in seiner Sitzung am............... folgende
Satzung beschlossen:
Präambel
a) Bodenschutz – Bäume halten mit ihren Wurzeln Boden fest.
b) Wasser und Gewässerschutz – Niederschlagswasser wird u.a. von Bäumen aufgenommen und zurückgehalten (Retention). Dadurch können gefährliche Hochwasserereignisse
vermindert werden.
c) Klimaschutz – Bäume mindern durch ihren Schatten Aufheizung von Asphalt, Beton und Mauerwerk. Sie erzeugen durch die ständige Verdunstung von Wasser Luftbewegung
und Kühlung. Bäume binden langfristig CO2 und erzeugen Sauerstoff.
d) Schutz vor Luftverunreinigungen – Bäume begrenzen den Staubanteil der Luft durch Filterung. Sie bieten einen optischen und damit psychologischen Abstand zu den
Lärmquellen.
e) Arten und Biotopschutz – Bäume bieten Lebensraum für unzählige Tierarten.
Bäume verschönern das Stadtbild, schaffen durch farbänderndes Laubwerk und stetigem Wachstum ein dynamisches und natürliches Lebensgefühl.
Ziel dieser Satzung ist der Erhalt des Baumbestandes, im Minimum durch quantitative Ausgleichsmaßnahmen.
§ 1
Geltungsbereich und geschützte Bäume
(1) Diese Satzung gilt für den Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 30 BauGB), soweit diese nicht eine
kleingärtnerische, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen.
(2) Geschützt sind nach Maßgabe dieser Satzung im nachstehend beschriebenen Umfang Laubbäume und Eiben (hier heimischer Nadelbaum) mit einem Stammumfang von
80 und mehr cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen muss
einer der Stämmlinge mindestens 50 cm Umfang, gemessen in einem Meter über dem Erdboden, aufweisen.
(3) Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.
(4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch ohne Rücksicht auf ihren Stammumfang für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind und für die nach dieser
Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen.
(5) Nicht von dieser Satzung berührt werden die besonderen Bestimmungen für Bäume und Baumgruppen, die durch ordnungsbehördliche Verordnungen über Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder
geschützte Landschaftsbestandteile (§ 42 Buchst. a Abs. 2 Landschafts-gesetz) oder durch Sicherstellungsanordnungen (§ 42 Buchst. e Landschaftsgesetz) bereits geschützt sind.
(6) kann entfallen, da in § 1 enthalten
(7) Die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern auf den nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke gemäß § 9 Abs. 1 der Landesbau-ordnung zu
verlangen, bleibt unberührt.
§ 2
Anzeigepflicht und Gebühren
(1) Eine Fällung von nach dieser Satzung geschützten Bäumen ist der Stadt Meerbusch schriftlich spätestens 6 Wochen vor Beginn der Fällung anzuzeigen.
(2) Keiner vorherigen Anzeige bedürfen unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr. Diese Maßnahmen sind der Stadt innerhalb von 3 Tagen nach Beginn anzuzeigen.
Beweisstücke für den Schaden und die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme sind für eine Prüfung durch die Stadt Meerbusch bis zu zwei Wochen nach Beginn der Maßnahme aufzubewahren.
(3) Eine Anzeige nach Abs. 1 und nachträgliche Anzeige nach Abs. 2 ist bei der Stadt Meerbusch schriftlich unter Darlegung der Gründe der Fällung und Beifügung eines Lageplanes einzureichen. Im
Lageplan sind die Grundstücksgrenzen, die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume mit Standort und Grenzabstand und unter Angabe von Art, Stammumfang , Höhe und Kronendurchmesser einzutragen. Die
Stadt kann von der Vorlage eines Lageplanes ausnahmsweise absehen, wenn auf andere Weise (z.B. Fotos) die geschützten Bäume, ihr Standort, Stammumfang, Höhe und ihre Art ausreichend dargestellt
werden.
(4) Anzeigepflichtig sind sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Nutzungsberechtigte für die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume, wobei nur eine Anzeige bewirkt werden muss.
§ 3
Ersatzpflanzungen
(1) Der Anzeigepflichtige gemäß § 2 Abs. 4 hat auf seine Kosten für jeden gefällten Baum auf seinem Grundstück Ersatz zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des gefällten geschützten Baumes. Der Stammumfang ist nach den in § 1 Abs. 2 genannten Regeln zu messen. Beträgt danach der Stammumfang
bis zu 120 cm, bei mehrstämmigen Bäumen bis zu 160 cm, so ist als Ersatz ein Baum derselben Art oder ein zumindest gleichwertiger Baum einer nach dieser Satzung geschützten Art mit einem
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen. Bei einem größeren Stammumfang des entfernten Baumes ist ein zweiter zusätzlicher Baum der vorbezeichneten
Art und Größe zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
§ 4
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung auf selbigem Grund ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn:
a) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist und eine Neupflanzung durch die
Bodenverhältnisse nicht möglich ist.
b) die Fällung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist.
c) eine ordnungsgemäße Pflege die Fällung erforderlich macht (z.B. Auflockerung dichter Baumgruppen).
d) gegenwärtige oder nicht gegenwärtige Gefahren, nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand nach § 2 Abs. 2 beseitigt werden konnten oder können.
e) eine nach sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.
f) bei Einhaltung von Abständen zu Grundstücksgrenzen (gem. Nachbarrechtsgesetz NRW) und Bauwerken nicht ausreichend Grundstücksfläche vorhanden
ist.
(2) Von der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist eine Befreiung zu erteilen, wenn die Nachpflanzung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist oder Gründe des allgemeinen Wohls eine Befreiung erfordern.
(3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Stadt Meerbusch schriftlich vom Eigentümer oder vom Nutzungsberechtigten des Grundstückes, der seine Nutzungs-berechtigung nachzuweisen
hat, unter Darlegung der Gründe zu beantragen.
(4) Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Stadt Meerbusch schriftlich und nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Der
Grundstückeigentümer und der Nutzungsberechtigte sind für das Vorliegen der Voraussetzungen nachweispflichtig.
§ 5
Ausgleichszahlung
(1) Kommt ein Grundstückeigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach oder ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise
unmöglich, ist von ihm eine Ausgleichszahlung an die Stadt Meerbusch zu leisten.
Dies gilt nicht, soweit eine Ausnahme von der Pflicht zur Ersatzpflanzung nach § 4 genehmigt wird. Eine Ausgleichszahlung ist jedoch zu leisten, wenn eine Ausnahme von der Pflicht zur
Ersatzpflanzung aufgrund § 4 Abs. 1 e) oder eine Befreiung nach § 4 Abs. 2 genehmigt wird. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche, tatsächliche oder fachliche Gründe
entgegenstehen.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pauschale für Pflanz- und Wässerungskosten von 35
% des Erwerbspreises und wird von der Stadt Meerbusch nach pflichtgemäßem Ermessen
festgesetzt.
§ 6
Folgenbeseitigung
(1) Für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die entgegen § 2 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige Bäume fällen oder die nachträgliche Mitteilung bzw. Anzeige nach § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht fristgerecht
machen bzw. einreichen, gelten § 3, § 4 und § 5 entsprechend.
(2) Hat ein Dritter Bäume gefällt und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so kann die Stadt Meerbusch die Abtretung des Ersatzanspruches
verlangen. Sie ist berechtigt, die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück des Geschädigten nach Maßgabe der § 3, § 4 und § 5 dieser Satzung zu verlangen. Die Abtretung des Ersatzanspruches kann nur
insoweit verlangt werden, als Kosten für eine nach dieser Satzung entsprechende Ersatzpflanzung anfallen.
§ 7
Verwendung von Ausgleichzahlung / abgetretenen Ersatzansprüchen
Ausgleichzahlungen nach § 5 und § 6 und Ersatzleistungen aus abgetretenen Ersatzansprüchen werden zweckgebunden für eine zusätzliche Neupflanzung von Bäumen
im Stadtgebiet verwendet.
§ 8
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbargrundstücken vorhandenen
Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Dies gilt auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall
maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. Dabei ist bei der Planung der Baumbestand mit einzubeziehen, um das Fällen von Bäumen auf ein Minimum zu beschränken
§ 9
Beratung
Die Stadt Meerbusch berät die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten geschützter Bäume auf Anforderung kostenlos über erforderliche Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen
[zu streichen !]
§ 9 entfällt
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 17 des Landschaftsgesetzes NRW handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung eine fristgerechte Anzeige unterlässt.
b) seiner Verpflichtung zur Ersatzpflanzung aus § 3 Abs. 1 oder
c) seiner Verpflichtungen zur Ausgleichzahlung aus § 5 nicht nachkommt
d) entgegen § 8 Satz 1 oder Satz 2 Bäume nicht in den Lageplan einträgt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 71 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 11
Betreten von Grundstücken
Die Mitarbeiter oder Beauftragten der Stadt Meerbusch sind berechtigt, zur Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten Grundstücke zu betreten und die
im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten auszuweisen
bzw. ihre Beauftragung nachzuweisen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am.......... in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Meerbusch zum Schutz der Bäume wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meerbusch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meerbusch, den......