Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 06.06.2019
An den Vorsitzenden
des Ausschusses für Planung und Liegenschaften
der Stadt Meerbusch
Herrn Werner Damblon
Dorfstr. 20
40667 Meerbusch
Meerbusch, den 27.05.2019
Anfrage für die Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 6.6.2019: Bauvorhaben am Eisenbrand
Sehr geehrter Herr Damblon,
der TOP 16 aus der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 04.06.2019 (’Abschluss eines Erschließungsvertrages zur Herstellung eines Abschnittes der Straße Am Eisenbrand in Büderich’) hat unsere Aufmerksamkeit wieder auf das Bauvorhaben Am Eisenbrand gelenkt.
Dieses Bauvorhaben wurde am 13.06.2017 im APL von der Verwaltung basierend auf einer Bauvoranfragevorgestellt und im Ausschuss diskutiert. Der Ausschuss hatte damals erhebliche Bedenken gegen das
Vorhaben, die allerdings in der Niederschrift (siehe unten) nur unzureichend
dargestellt sind; u.a. wurde auch das massive Bauvolumen kritisiert. Die aktuelle Planung ist nicht
bekannt. Da offenbar die Erteilung einer Baugenehmigung unmittelbar bevorsteht, möchten wir zunächst das Vorhaben noch einmal im APL am 6.6.2019 von der Verwaltung vorgestellt bekommen (inkl.
wasserrechtlicher Aspekte) und diskutieren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Rettig
(Fraktionsvorsitzender)
Aus der Niederschrift des APL vom 13.6.2017
5.1 Bauvorhaben Am Eisenbrand
Frau Steffens stellt das Bauvorhaben Am Eisenbrand vor. Aufgrund der durchgehenden Straßenrandbebauung ist die Hofanlage dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die Gebäude sind nicht Teil einer Splittersiedlung, sondern Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Die beantragten Bautiefen sind in der Umgebung vorhanden; ebenso die überbaubaren Grundstücksflächen. Die Höhe muss sich an der die Umgebung prägende Höhe
orientieren. Diese ist jedoch nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Das beantragte Bauvorhaben ist gem. § 34 BauGB genehmigungsfähig.
Der Ausschuss befürchtet ein Ausfransen der Bebauung in den Außenbereich und fragt nach der Möglichkeit einer Aufstellung einer § 34er-Satzung. Die Verwaltung
erläutert, dass diese in diesem Fall klarstellenden Charakter hat, an der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens aber nichts ändern wird.