Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 06.06.2019
An den Vorsitzenden
des Bau- und Umweltausschusses
der Stadt Meerbusch
Herrn Leo Jürgens
Dorfstr. 20
40667 Meerbusch
Meerbusch, den 27.05.2019
Antrag zur Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 04.06.2019, TOP 16 (NÖ): Abschluss eines Erschließungsvertrages zur Herstellung eines Abschnittes der Straße Am Eisenbrand in
Büderich
Sehr geehrter Herr Jürgens,
die FDP beantragt, den TOP 16 zu vertagen.
Begründung:
Das mit diesem TOP verbundene Bauvorhaben wurde am 13.6.2017 im APL von der Verwaltung auf der Basis einer Bauvoranfrage vorgestellt und im Ausschuss diskutiert. Der Ausschuss hatte damals erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben, die allerdings in der Niederschrift (siehe unten) nur unzureichend dargestellt sind; u.a. wurde auch das massive Bauvolumen kritisiert. Die aktuelle Planung ist nicht bekannt. Da eine Zustimmung zum Beschlussvorschlag der Verwaltung zu TOP 16 offenbar zu einer Erteilung einer Baugenehmigung führen wird, möchten wir zunächst das Vorhaben noch einmal im APL am 6.6.2019 diskutieren: dies macht eine Vertagung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Rettig
(Fraktionsvorsitzender)
Aus der Niederschrift des APL vom 13.6.2017
5.1 Bauvorhaben Am Eisenbrand
Frau Steffens stellt das Bauvorhaben Am Eisenbrand vor. Aufgrund der durchgehenden Straßenrandbebauung ist die Hofanlage dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die Gebäude sind nicht Teil einer Splittersiedlung, sondern Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Die beantragten Bautiefen sind in der Umgebung vorhanden; ebenso die überbaubaren Grundstücksflächen. Die Höhe muss sich an der die Umgebung prägende Höhe
orientieren. Diese ist jedoch nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Das beantragte Bauvorhaben ist gem. § 34 BauGB genehmigungsfähig.
Der Ausschuss befürchtet ein Ausfransen der Bebauung in den Außenbereich und fragt nach der Möglichkeit einer Aufstellung einer § 34er-Satzung. Die Verwaltung
erläutert, dass diese in diesem Fall klarstellenden Charakter hat, an der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens aber nichts ändern wird.